Rechtsprechung
OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 371/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Werbung für Generikum; Gegenüber Fachkreisen gemachte Werbeaussage zur Bioäquivalenz eines Arzneimittels und eines Referenzmittels; Gefahr der Irreführung; Gefahr des Missverständnisses im Sinne einer Substituierbarkeit von Arzneimittel und Referenzmittel; Weitere ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 27.11.2001 - 312 O 644/01
- OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 371/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 17.01.2002 - 6 W 114/01
UWG -Recht; Erneute Vollziehung
Auszug aus OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 371/01
Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht sein Verbot hinsichtlich der Anträge zu a) und b) weder neu erlassen noch abgeändert hat (HansOLG OLGR 1999, 180, 181; OLG Köln WRP 2002, 738). - BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 371/01
Die Antragsgegnerin hat auch kein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil das Bundesverfassungsgericht am 01.08.2001 (BVR 1188/92 - GRUR 2001, 1058 f. "therapeutische Äquivalenz") entschieden hat, daß im Rahmen einer Prüfung des § 1 UWG das Recht auf freie Meinungsäußerung angemessen berücksichtigt werden müsse.
- OLG Hamburg, 31.10.2002 - 3 U 21/02
Gefahr der Irreführung; Wettbewerbswidrige Werbung; Behauptung, ein Arzneimittel …
Die Antragsgegnerin hat dazu die Erklärung von Dr. S., leitendem Oberarzt der C., vorgelegt (Anlage 16 im Parallelverfahren 3 U 371/01), wonach sich nach seinen Erfahrungen S problemlos durch C ersetzen lasse.Die Einwendungen, die Prof. H. dagegen erhebt (Anlage 13 im Parallelverfahren 3 U 371/01), sind einleuchtend, für den vorliegenden Rechtsstreit aber unerheblich.
Liegt der Mittelwert von C unter dem von S, ist zu erwarten, daß bei Anwendung von C in Einzelfällen die für die Bioäquivalenz maßgebende Grenze von 80 % der Wirksamkeit unterschritten wird, eine Feststellung, die die von der Antragstellerin vorgelegte Graphik (Anlage Bf AST 5 im Parallelverfahren 3 U 371/01) bestätigt.
- OLG Hamburg, 26.08.2010 - 3 U 158/09
Die Salzform spielt keine Rolle - Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung: …
Bioäquivalenz bezeichnet also einen nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien bestehenden statistischen Zusammenhang zwischen zwei Medikamenten (Senat, Urteil vom 31.10.2002, Az. 3 U 371/01;… Magazindienst 2003, 170, juris-Rz. 20).